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STATUTEN des KUNSTVEREINES KÄRNTEN IN KLAGENFURT
PRÄAMBEL Der Kunstverein Kärnten bekennt sich zur Demokratie als
Gestaltungsprinzip
aller Bereiche unserer Gesellschaft. Der Kunstverein tritt für die Sicherung
der Freiheit der Kunst und der vielfältigen künstlerischen Betätigung
ein. § 1 Name und Sitz des Vereines Der Verein führt den Namen "KUNSTVEREIN KÄRNTEN" und
hat seinen Sitz in § 2 Zweck des Vereines Der Kunstverein Kärnten versteht sich auch als Vermittler
zwischen Kunst und
Gesellschaft. § 3 Erreichung des Vereinszweckes Im Mittelpunkt der Vereinstätigkeit steht die Entwicklung und Durchführung von Ausstellungen und Kunstprojekten in- und ausländischer Künstlerinnen und Künstlern aus dem Bereich der bildenden und angewandten Kunst. Ein signifikanter Teil des Programms ist dabei dem Kärntner Kunstgeschehen und der Arbeit von Kärntner Künstlerinnen und Künstlern gewidmet. Darüber hinaus wird der Vereinszweck erreicht durch kulturelle Veranstaltungen, wie Kunstpräsentationen, Wettbewerbe, Workshops, Theateraufführungen, Vorlesungen, Konzerte, Filmvorführungen, Vorträge, Enqueten, Symposien, Diskussionen und sonstige Veranstaltungen zur Förderung des Vereinslebens. § 4 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:
§ 5 Arten der Mitglieder Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, unterstützenden Mitgliedern und Ehrenmitglieder a) Ordentliche Mitglieder: b) Unterstützende Mitglieder: c) Ehrenmitglieder: § 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an ein Schiedsgericht zu. § 7 Organe des Vereines Organe des Vereines sind:
§ 8 Vorstand Der Vorstand besteht aus:
Diese werden von der Mitgliederversammlung alle 3 Jahre einzeln in direkter Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer/ jede Rechnungsprüferin verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer/ Rechnungsprüferinnen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/die Präsidentin. Die vom Verein ausgehenden Schriftstücke müssen vom Präsidenten/von der Präsidentin bzw. einem Vizepräsidenten/einer Vizepräsidentin oder der Geschäftsführung unterzeichnet sein. Schriftstücke von besonderer Wichtigkeit und Verträge sind von einem weiteren Vorstandsmitglied mit zu unterfertigen. § 9 Pflichten des Vorstandes Dem Vorstand obliegt:
§ 10 Der Präsident/Die Präsidentin Der Präsident/die Präsidentin führt die Geschäfte des Vereines
und vertritt
den Verein nach außen. Er/Sie vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes,
und
der Mitgliederversammlung. Er/Sie beruft die Vorstandssitzungen, die
Sitzungen des Erweiterten Vorstands und die Mitgliederversammlungen ein
und
führt in den Sitzungen und Versammlungen den Vorsitz. Bei Verhinderung
vertritt den Präsidenten/ die Präsidentin einer der Vizepräsidenten/
eine § 11 Der Schriftführer/Die Schriftführerin Der Schriftführer/ Die Schriftführerin verfasst die vom Verein ausgehenden Schriftstücke und führt in den Sitzungen und Versammlungen das Protokoll. § 12 Der Kassier/Die Kassiererin Der Kassier/Die Kassiererin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. § 13 Der Erweiterte Vorstand Der Erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des
Vorstands, den
Mitgliedern des Kunstbeirates und gegebenenfalls eines/einer
Geschäftführers/Geschäftsführerin.
Der Erweiterte Vorstand wird mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Sitzungstermin durch den/die Präsident/Präsidentin einberufen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit § 14 Der Kunstbeirat Der Kunstbeirat unterstützt den Vorstand in der Führung
der Vereinsgeschäfte
und erarbeitet Vorschläge für Ausstellungen und sonstige künstlerische
Tätigkeit des Kunstvereins. Der Kunstbeirat wird für 3 Jahre von der Mitgliederversammlung
gewählt, eine
Wiederwahl eines Mitglieds ist nur einmal möglich. Nach Ablauf einer
weiteren Periode kann sich jedes ehemalige Mitglied des Kunstbeirats
wiederum der Wahl stellen. Der Kunstbeirat besteht aus acht Mitgliedern
die von der
Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt werden, wobei ein Mitglied
bereits durch die Bestellung des/der 2. Vizepräsidenten/ Vizepräsidentin Die Wahl der Mitglieder des Kunstbeirates erfolgt anhand der Liste eingebrachter Wahlvorschläge. Die Liste hat die Namen von mindestens zwölf ordentlichen Mitgliedern aufzuweisen. Die Nominierung dieser Mitglieder für den Wahlvorschlag erfolgt durch den Vorstand unter Zugrundelegung von Wahlvorschlägen der ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied ist zur Einbringung von Wahlvorschlägen berechtigt. In den Wahlvorschlag für den Kunstbeirat können nur ordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Gültig sind nur jene Stimmabgaben, die aus der Liste der Wahlvorschläge genau sieben Kandidaten/Kandidatinnen gewählt haben. § 15 Die Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal
jährlich statt.
Sie
wird vom Vorstand
schriftlich oder auf elektronischem Weg einberufen. Die Ankündigung der
Mitgliederversammlung an ihre
Mitglieder hat 14 Tage vor ihrer zeitlichen Anberaumung unter Angabe
der
Tagesordnung zu erfolgen Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn
zu Beginn derselben mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder
anwesend der vertreten ist. Ein bei der Mitgliederversammlung anwesendes
Mitglied kann höchstens zwei Delegiertenstimmen abwesender ordentlicher
Mitglieder geltend machen. § 16 Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
§ 17 Anträge der Vereinsmitglieder Anträge der Vereinsmitglieder müssen spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einlangt sein. § 18 Stimmberechtigung Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereines erfordern eine 3/4 (drei Viertel) Mehrheit. § 19 Außerordentliche Mitgliederversammlung Außer der in § 15 vorgesehenen ordentlichen Mitgliederversammlung
kann vom
Vorstand auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen
werden.
§ 20 Auflösung das Vereines
§ 21 Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen Die Geldgebarung des Vereinsvorstandes wird von zwei Rechnungsprüfern/innen überprüft. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer/innen, die nicht dem Vereinsvorstand angehören dürfen, werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. § 22 Das Schiedsgericht
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Fassung vom 16. 10. 2009 |