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STATUTEN des KUNSTVEREINES KÄRNTEN IN KLAGENFURT

 

PRÄAMBEL

Der Kunstverein Kärnten bekennt sich zur Demokratie als Gestaltungsprinzip aller
Bereiche unserer Gesellschaft. Der Kunstverein tritt für die Sicherung der Freiheit der
Kunst und der vielfältigen künstlerischen Betätigung ein. Er fordert die Förderung von
Kunst und Kultur als lebendige und kritische Auseinandersetzung der Individuen und
sozialen Gruppierungen mit ihrer Umwelt, ihren Lebens- und Arbeitsbedingungen, den
Mitmenschen und der Gesellschaft. Die Vereinstätigkeit ist, überparteilich, nicht auf
Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der
Bundesabgabenordnung.

§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen "KUNSTVEREIN KÄRNTEN" und hat seinen Sitz in
Klagenfurt.

§ 2 Zweck des Vereines

Der Kunstverein Kärnten bezweckt die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Förderung der bildenden und angewandten Kunst, sowie die allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken. Der Kunstverein Kärnten versteht sich auch als Vermittler zwischen Kunst und Gesellschaft.
Der Schwerpunkt liegt dabei auf zeitgenössischen Kunstformen. Auch soll der Zugang
zu nicht etablierten, experimentellen und spartenübergreifenden Kunstformen
gefördert werden. Diskussionen, Konzerte, Theater- sowie Filmvorführungen,
Lesungen, Vorträge, Workshops, Symposien und sonstige Veranstaltungen kultureller
und geselliger Art erweitern das Ausstellungsprogramm.

§ 3 Erreichung des Vereinszweckes

Im Mittelpunkt der Vereinstätigkeit steht die Entwicklung und Durchführung von
Ausstellungen und Kunstprojekten in- und ausländischer Künstlerinnen und Künstlern
aus dem Bereich der bildenden und angewandten Kunst. Ein signifikanter Teil des
Programms ist dabei dem Kärntner Kunstgeschehen und der Arbeit von Kärntner
Künstlerinnen und Künstlern gewidmet.

Ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind kulturelle Veranstaltungen, wie Ausstellungen, Kunstpräsentationen, Wettbewerbe, Workshops, Theateraufführungen, Vorlesungen, Konzerte, Filmvorführungen, Vorträge, Enqueten, Symposien, Workshops, Vermittlungsprogramme, Kunstprojekte im Öffentlichen Raum, Residencies, Diskussionen und sonstige Veranstaltungen zur Förderung des Vereinslebens.

§ 4 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:

a)   Mitgliedsbeiträge
b)   Provisionserlöse
c)   Vermietung von Räumlichkeiten
d)   freiwillige Spenden und Legate
e)   Subventionen öffentlicher Stellen
f)    Sponsoring
g)   Erträge aus Veranstaltungen
h)   Publikationen
i)    Einnahmen aus Kapitalvermögen
j)    Vermögensverwaltung

§ 5 Arten der Mitglieder

Der Verein besteht aus Ordentlichen Mitgliedern, Unterstützenden Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern.

a) Ordentliche Mitglieder:
Ordentliches Mitglied ist jede*r Künstler*in, der*die den Nachweis der künstlerischen
Qualifikation erbracht hat. Über die künstlerische Qualifikation entscheidet der
Kunstbeirat mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens von zwei
Dritteln der Mitglieder des Kunstbeirates.
Für die Zeit ihrer Funktion sind die Mitglieder des Vorstandes ebenfalls Ordentliche
Mitglieder.

b) Unterstützende Mitglieder:
Unterstützende Mitglieder sind jene, die sich mit den Vereinszielen identifizieren, sich
verpflichten, den von der Mitgliederversammlung bestimmten Jahresbeitrag zu
entrichten, und deren Aufnahme vom Vorstand beschlossen wird. Sie nehmen an der
Mitgliederversammlung teil, sind aber nicht stimmberechtigt.

c) Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglieder sind jene Personen, welche sich um den Kunstverein Kärnten
besondere Verdienste erworben haben und vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Sie besitzen die Rechte der Ordentlichen Mitglieder und sind von der
Entrichtung eines Mitgliedbeitrages befreit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod
b) durch Austritt: Der Austritt ist dem Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung zur
Kenntnis zu bringen. Er tritt sofort in Kraft. Das ausscheidende Mitglied hat die Beiträge für das laufende Jahr zu entrichten.
c) durch Ausschluss: Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung und Androhung des Ausschlusses ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge in Verzug gerät, oder wenn ein Mitglied erheblich gegen die Vereinsinteressen verstößt.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Mit der
Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte.
d) wenn ein Mitglied über drei aufeinanderfolgende Jahre den Mitgliedsbeitrag nicht zahlt und keine schriftliche Vereinbarung zur Nachzahlung der Rückstände einbringt, erlischt die Mitgliedschaft automatisch. Eine einmalige Einmahnung jedes ausstehenden Mitgliedsbeitrages hat durch den Vorstand zu erfolgen.
Dem*der Ausgeschlossenen steht die Berufung an ein Schiedsgericht zu.

§ 7 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

a)   der Vorstand
b)   der Erweiterte Vorstand
c)   der Kunstbeirat
d)   die Mitgliederversammlung
e)   die Rechnungsprüfer*innen
f)    das Schiedsgericht

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a)   dem*der Präsident*in
b)   den zwei Vizepräsident*innen, wobei eine*r aus den Reihen der Ordentlichen
Mitglieder kommen muss.
c)   dem*der Kassier*in

Diese werden von der Mitgliederversammlung alle drei Jahre einzeln in direkter Wahl
mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren,
wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung
einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt
oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede*r Rechnungsprüfer*in verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl
eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen
handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes Ordentliche Mitglied, das die
Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen
Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen hat.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der*die Präsident*in. Die vom Verein ausgehenden
Schriftstücke müssen von dem*der Präsident*in bzw. einem*einer Vizepräsident*in
oder der Geschäftsführung unterzeichnet sein. Schriftstücke von besonderer
Wichtigkeit und Verträge sind von einem weiteren Vorstandsmitglied
mitzuunterfertigen.

§ 9 Pflichten des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt:

a)   die Verwaltung des Vereinsvermögens
b)   die Einberufung der Ordentlichen und Außerordentlichen
Mitgliederversammlung
c)   die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind
d)   bei Bedarf die Bestellung einer Geschäftsführung
e)   der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organes im Rahmen dieses Statutes, der Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, zu führen. Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Vorstand, unter Berücksichtigung dieses Statutes, eine Geschäftsordnung beschlossen werden. Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet, für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen, Veranstaltungen zu organisieren, Rechnungswesen einzurichten, Dienstverhältnisse zu begründen oder aufzulösen und Statutenänderungen anzuzeigen.
f)   Ernennung von unterstützenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

§ 10 Der*die Präsident*in

Der*die Präsident*in führt die Geschäfte des Vereines und vertritt den Verein nach
außen. Er*Sie vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes, und der Mitgliederversammlung,
beruft die Vorstandssitzungen, die Sitzungen des Erweiterten Vorstands und die
Mitgliederversammlungen ein und führt in den Sitzungen und Versammlungen den
Vorsitz. Bei Verhinderung vertritt den*die Präsident*in einer der Vizepräsident*innen.

§ 11 Der*die Kassierer*in

Der*die Kassierer*in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.

§ 12 Der Erweiterte Vorstand

Der Erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, den Mitgliedern
des Kunstbeirates und gegebenenfalls einer Geschäftsführung.
Der Erweiterte Vorstand beschließt über

  • Ausstellungen und die unter § 3 angeführten Aktivitäten des
    Kunstvereins
  • die Aufteilung der finanziellen Mittel für die beschlossenen
    Aktivitäten und
  • die Nominierung der Verantwortlichen für die Durchführung dieser
    Aktivitäten.

Der Erweiterte Vorstand wird mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten
Sitzungstermin durch den*die Präsident*in einberufen. Die Beschlussfassung erfolgt
mit einfacher Mehrheit.

§ 13 Der Kunstbeirat

Der Kunstbeirat unterstützt den Vorstand in der Führung der Vereinsgeschäfte und
erarbeitet Vorschläge für Ausstellungen und sonstige künstlerische Tätigkeit des
Kunstvereins. Der Kunstbeirat entscheidet über die Aufnahme neuer Ordentlicher
Mitglieder in den Verein.

Der Kunstbeirat wird für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, eine
Wiederwahl eines Mitglieds ist nur einmal möglich. Nach Ablauf einer weiteren Periode
kann sich jedes ehemalige Mitglied des Kunstbeirats wiederum der Wahl stellen. Der
Kunstbeirat besteht aus acht Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung in
geheimer Wahl gewählt werden, wobei ein Mitglied bereits durch die Bestellung des*der
künstlerische Vizepräsident*in bestimmt ist.

Die Wahl der Mitglieder des Kunstbeirates erfolgt anhand der Liste eingebrachter
Wahlvorschläge. Die Liste hat die Namen von mindestens zwölf Ordentlichen
Mitgliedern aufzuweisen. Die Nominierung dieser Mitglieder für den Wahlvorschlag
erfolgt durch den Vorstand unter Zugrundelegung von Wahlvorschlägen der
Ordentlichen Mitglieder.

Jedes ordentliche Mitglied ist zur Einbringung von Wahlvorschlägen berechtigt. In den
Wahlvorschlag für den Kunstbeirat können nur Ordentliche Mitglieder aufgenommen
werden.

Gültig sind nur jene Stimmabgaben, die aus der Liste der Wahlvorschläge genau sieben
Kandidat*innen gewählt haben.

Im Fall, dass ein Beiratsmitglied während der gewählten Amtsperiode zurücktritt oder
aus anderen Gründen ausscheidet, wird der*die nächstgereihte Kandidat*in aus den
Ergebnissen der letzten Beiratswahl aufgefordert, in den Beirat einzutreten. Falls auf
diese Weise kein Ersatz gefunden wird, hat der Beirat das Recht, ein anderes
Ordentliches Mitglied des Vereins zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung
in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.

§ 14 Die Mitgliederversammlung

Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom
Vorstand schriftlich oder auf elektronischem Weg einberufen. Die Ankündigung der
Mitgliederversammlung an ihre Mitglieder hat 14 Tage vor ihrer zeitlichen Anberaumung
unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn zu Beginn derselben mindestens die Hälfte der Ordentlichen
Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ein bei der Mitgliederversammlung anwesendes
Mitglied kann höchstens zwei Delegiertenstimmen abwesender Ordentlicher Mitglieder
geltend machen. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine halbe Stunde später von der*dem
Präsident*in eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die
Mitgliederversammlung besteht aus den Ordentlichen Mitgliedern, den
Unterstützenden Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern. Sie fasst die Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der*die Vorsitzende.

§ 15 Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

a)   Entgegennahme und Genehmigung der Berichte der Vorstandsmitglieder
b)   Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Beschluss über die
Entlastung des Vorstandes
c)   die Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, des
Kunstbeirates und der Rechnungsprüfer*innen
d)   die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
e)   die Änderung der Statuten
f)   die Auflösung des Vereines
g)   Beratung und Beschlussfassung über sonstige Punkte der Tagesordnung

§ 16 Anträge der Vereinsmitglieder

Anträge der Vereinsmitglieder müssen spätestens sieben Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einlangt sein.

§ 17 Stimmberechtigung

Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind ordentliche Mitglieder und
Ehrenmitglieder. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Beschlüsse über
Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereines erfordern eine drei Viertel
Mehrheit.

§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außer der in § 15 vorgesehenen Ordentlichen Mitgliederversammlung kann vom
Vorstand auch eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Für
die Außerordentliche Mitgliederversammlung gelten sinngemäß die Bestimmungen der
Ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Außerordentliche Mitgliederversammlung ist
zwingend durch den Vorstand einzuberufen

a)   auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung
b)   aufgrund schriftlicher Anträge von mindestens einem Zehntel aller
stimmberechtigten Mitglieder
c)   auf Verlangen der Rechnungsprüfer*innen

§ 19 Auflösung des Vereines

a)   Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke
einberufenen Außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
b)   Die Mitgliederversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen, insbesondere hat sie einen Abwicklungsvertreter zu berufen.
c)   Im Falle der freiwilligen Auflösung oder behördlichen Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des §4a Abs. 2 Z 5 EstG 1988 zu verwenden.

§ 20 Rechnungsprüfer*innen

Die Geldgebarung des Vereinsvorstandes wird von zwei Rechnungsprüfer*innen
überprüft. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten. Die
Rechnungsprüfer*innen, die nicht dem Vereinsvorstand angehören dürfen, werden von
der Ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

§ 21 Das Schiedsgericht

a)   Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
b)   es setzt sich aus drei in den Vorstand wählbaren volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen (nach Übereinkunft über die Bildung eines Schiedsgerichtes) dem Vorstand je ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen zwei weiteren Wochen ein weiteres Mitglied zum*zur Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
c)   das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Anhörung der Streitparteien mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
d)   sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht über Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten (nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes) der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 VVG 2002)
e)   für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.

 

 

 

 

 

Fassung vom 10.8.2023
Kunstverein Kärnten
Künstlerhaus Klagenfurt
Goethepark 1
9020 Klagenfurt

ZVR 989645565

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